AGB – Allgemeine Geschäftsbedinungen

  1. Geltungsbereich / Abweichende AGB des Anbieter
    1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der eTermio GmbH („eTermio“) und dem Anbieter („Anbieter“) abgeschlossenen Verträge über die Rechteeinräumung an Software („Software“) der eTermio und damit zusammenhängenden von eTermio erbrachte Dienstleistungen („Dienstleistungen“) (beides zusammengefasst „Liefergegenstände“). Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters kommen nicht zur Anwendung.
    2. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht.
    3. § 312e Abs.1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312e Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zusätzliche Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden ausgeschlossen.
  2. Bindungsfrist / Teillieferung / Fristsetzung
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Anbieter ist – wenn in seiner Bestellung nicht etwas anderes ausgeführt ist – drei (3) Wochen an seine Bestellung (Angebot) gebunden.
    2. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit die Erbringung von Teillieferungen für den Anbieter nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Teillieferungen können von eTermio gesondert in Rechnung gestellt werden.
    3. Wenn es gesetzlich erforderlich ist, eTermio oder dem Anbieter eine angemessene Frist zu setzen, beträgt diese mindestens 2 Wochen.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise gelten ab Mainz und bestimmen sich nach der am Tag des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste von eTermio. Die Preisliste wird auf Anfrage übersandt.
    2. Soweit dies nicht gesondert vereinbart wird, sind im Preis die Kosten für eventuell anfallende Installations-, Integrations- und Transferierungsarbeiten, insbesondere der Software, nicht enthalten.
    3. Alle Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle Mainz durch Überweisung 14 Tage nachLieferung ohne Abzug zu begleichen.
  4. Pflichten des Anbieters
    1. Der Anbieter wird eTermio alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen, insbesondere über die in seinem Unternehmen eingesetzte Hardware, Betriebssysteme und Software, zur Verfügung stellen.
    2. Soweit die Installation von Software Gegenstand des Vertrags ist, wird der Anbieter die erforderliche Hardware bereitstellen und, soweit erforderlich, während der benötigten Zeiträume keine andere Arbeiten/Programme auf seiner Computeranlage vornehmen bzw. laufen lassen.
    3. Der Anbieter wird einen Ansprechpartner benennen, der zur Erteilung von Informationen und zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen befugt ist.
  5. Technische Schutzmaßnahmen / Nutzungsrechte / Rechtsmängel / Rechte Dritter
    1. eTermio ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
    2. Der Anbieter erwirbt an der Software mit Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches nicht-ausschließliches und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für die Nutzung der Software.
    3. eTermio gewährleistet, dass im Zusammenhang mit der Lieferung der Software keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Werden durch die Software gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt und wird dem Anbieter deshalb die Benutzung der Software ganz oder teilweise untersagt, wird eTermio nach ihrer Wahl entweder dem Anbieter das Recht zur Nutzung der Software verschaffen oder die Software schutzrechtsfrei gestalten. Weitere Rechte des Anbieters bestehen nur dann, wenn die Maßnahme fehlschlägt.
    4. Wird der Anbieter von einem Dritten wegen einer Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen und ist eTermio gegenüber dem Anbieter dafür gewährleistungspflichtig, wird eTermio dem Anbieter auf seine schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freistellen.
  6. Mängel
    1. eTermio gewährleistet, dass die Liefergegenstände bei Gefahrübergang über die vereinbarte Beschaffenheit verfügen. Die Beschaffenheit der Software, insbesondere der Leistungsumfang, die freigegebene Einsatzumgebung und die Verwendungsmöglichkeiten der Software für den Anbietern – soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird – ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Programmbeschreibung und ergänzend aus der Bedienungsanleitung.
    2. Der Anbieter hat Mängel der Software in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Der Anbieter wird eTermio bei der Beseitigung von Mängeln bestmöglich unterstützen, insbesondere eTermio einen Datenträger mit der betreffenden Software übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
    3. Mängel der Liefergegenstände kann eTermio nach seiner Wahl abhelfen durch Neulieferung oder Nachbesserung. Beruht die Beanstandung nur auf einem Bedienungsfehler oder mangelnder Kenntnis anwendungstechnischer Zusammenhänge, ist eTermio berechtigt, für den Prüfungsaufwand eine Kostenpauschale von 100,- Euro zu verlangen.
    4. Sachmängelansprüche von Liefergegenständen verjähren in 24 Monaten nach Ablieferung der Liefergegenstände an den Anbietern.
    5. Bei Standard-Software, die von Dritten hergestellt und worauf im Angebot hingewiesen worden ist, wird die Sachmangelhaftung von eTermio dadurch ersetzt, dass eTermio sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller an den Anbieter abtritt.
  7. Vertragserfüllung durch Dritte
    1. eTermio behält sich das Recht einen Dritten als Unterauftragnehmer einzusetzen. Die Unterauftragnehmer werden verpflichtet die Datenschutzregelen des Datenschutzgesetzes zu befolgen.
  8. Zahlungsverzug
    1. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Anbieters ist eTermio – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen von Liefergegenständen Vorauszahlung zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Pflichten von eTermio ruhen, solange der Anbieter mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindende Anbieter ist verpflichtet, eTermio alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.
  9. Störungen der Leistungserbringung / Fixgeschäft / Verzugsschaden
    1. Betriebsstörungen, soweit sie nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien eTermio für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung. Wird hierdurch die Leistung um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Leistungsstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Wenn der Leistungstermin nicht ausdrücklich als „fix“ schriftlich vereinbart worden ist, erfolgt eine Leistung vertragsgemäß, wenn sie innerhalb einer Woche nach dem von eTermio angegebenen Termin beim Anbieter eintrifft.
    3. Kommt eTermio mit einer Leistung in Verzug, kann der Anbieter, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5% des Kaufpreises des nicht gelieferten Liefergegenstandes, insgesamt jedoch höchstens 5%, verlangen. Daneben bestehende Schadensersatzansprüche des Anbieters wegen Verzögerung der Leistung sind ebenfalls auf 5% der Vergütung begrenzt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
    4. Vom Vertrag kann der Anbieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von eTermio zu vertreten ist.
    5. Der Anbieter ist verpflichtet, auf Verlangen von eTermio innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht und/oder Schadensersatz verlangt.
    6. Mit den vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anbieters nicht verbunden.
  10. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Leistung wie folgt auf den Anbietern über:
      1. bei Leistung ohne Installation, wenn die Software zum Download bereitgestellt und der Anbieter darüber informiert worden ist, die Software zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
      2. bei Leistung mit Installation am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb.
      3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Installation oder die Übernahme im eigenen Betrieb aus vom Anbietern zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Anbieter aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr mit Annahmeverzug auf den Anbietern über.
  11. Haftung
    1. Die Haftung von eTermio für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet eTermio bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.
    2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet eTermio nur dann, wenn der Anbieter sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
  12. Vertraulichkeit
    1. Der Anbieter wird über Vertrauliche Informationen Stillschweigen wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der eTermio, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
    2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen, die
      1. dem Anbieter bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
      2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
      3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
    3. Der Anbieter wird nur solchen Beratern Zugang zu Vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren wird der Anbieter nur denjenigen Mitarbeitern die Vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
  13. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
    1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Anbieter und eTermio findet das materielle deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
    2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung ist Mainz, soweit nicht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt.